Zum Inhalt springen

Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
22.10.2025 14 Ca 7384/24

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.746,70 Euro festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

21.10.2025 12 BV 31/24

1. Die von dem Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur beabsichtigen Eingruppierung von Herrn Jalil Sadeghi in Gehaltsgruppe K3, Anfangsgehalt mit Wirkung zum 01.07.2024 wrd ersetzt.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

17.10.2025 10 Ca 523/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 1. April 2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 1. April 2025 beendet wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung vom 1. Oktober 2025 und auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 1. Oktober 2025 beendet wird.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Urteilsstreitwert wird auf 26.400,00 Euro festgesetzt.

17.10.2025 10 Ca 1550/24

1. Das Versäumnisurteil vom 5. Februar 2025 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 5. Februar 2025, welche die Beklagte zu tragen hat.
4. Der Urteilsstreitwert wird auf 47.075,45 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

16.10.2025 22 BV 146/25

Beschluss 

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die DreiMonats-Dienstpläne für die Hubschrauberbesatzungen für drei Kalendermonate, beginnend mit dem übernächsten Kalendermonat, gemäß § 3 Abs. 3 der „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Hubschrauberbesatzungen" vom 28.01.2019 am ersten Freitag des jeweiligen Vorvormonats dem Betriebsrat zur Mitbestimmung vorzulegen.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 4 der „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Hubschrauberbesatzungen" vom 28.01.2019 die von ihr nach der Veröffentlichung vorgenommenen Änderungen der Dienstpläne, die auf die Initiative der Antragsgegnerin zurückzuführen sind, dem Betriebsrat zur Mitbestimmung vorzulegen.

3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 4 der „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Hubschrauberbesatzungen" vom 28.01.2019 die von ihr nach der Veröffentlichung vorgenommenen Änderungen der Dienstpläne, die auf die Initiative der Antragsgegnerin zurückzuführen sind, und für die aus zeitlichen Gründen die Zustimmung des Betriebsrats vorab nicht eingeholt werden konnte, dem Antragsteller mit den Gründen für die Änderungen unverzüglich vorzulegen.

4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

16.10.2025
22 Ca 3801/24

Urteil 

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

16.10.2025 22 Ca 2990/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 45.000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

16.10.2025 2 Ca 3857/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch
die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 27.03.2025 zum
30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein
Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
3. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 23.054,00 Euro.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

16.10.2025 2 Ca 2432/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 26.03.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen
als Berater gemäß Arbeitsvertrag vom 16.06.2022/20.06.2022 über den Ablauf
der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreites weiter zu beschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 13.820,68 Euro.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

16.10.2025 4 Ga 60/25

1.Der Antrag des Verfügungsklägers vom 01.10.2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2.Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3.Der Streitwert wird auf 10.833,34 EUR festgesetzt. 
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.10.2025 14 Ca 504/25

1) Die Klage wird abgewiesen. 
2) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000.- Euro festgesetzt. 
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

15.10.2025 14 Ca 1085/25

1) Die Klage wird abgewiesen. 
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.291,90 Euro festgesetzt. 
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

15.10.2025 14 Ca 245/25

1) Die Klage wird abgewiesen. 
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.261,90 Euro festgesetzt. 
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

15.10.2025 31 Ca 1643/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.03.2025 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Sicherheitsingenieur im Bereich International Facility Management in Winnenden zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 20.03.2019 weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.10.2025 15 BV 213/25

Der Antrag wird zurückgewiesen.

15.10.2025 15 Ca 1703/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 1. weder
durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten zu 1. vom 04.03.2025 noch
durch die ordentliche Kündigung Beklagten zu 1. vom 04.03.2025 zum 30.04.2025, noch
durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten zu 1. vom 24.04.2025, noch
durch die ordentliche Kündigung vom 17.04.2025 zum 30.09.2025, noch durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. vom 06.05.2024 zum 31.12.2025 aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 2. weder
durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten zu 2. vom 04.03.2025 noch
durch die ordentliche Kündigung Beklagten zu 2. vom 04.03.2025 zum 30.04.2025, noch
durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten zu 2. vom 24.04.2025, noch
durch die ordentliche Kündigung vom 17.04.2025 zum 31.05.2025, noch durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten zu 2. vom 06.05.2024 zum 30.06.2025 aufgelöst wird.
3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen als Chefärztin der Klinik für
Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fachärztin für
Chirurgie weiter zu beschäftigen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 21,3%, die Beklagte zu 1. zu 70,9% und die
Beklagte zu 2. zu 7,8%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt, die Beklagte zu
1 zu 70,9% und die Beklagte zu 2. zu 7,8% im Übrigen trägt die Klägerin ihre
außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt
die Klägerin zu 23,1% im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. diese selbst. Die Beklagte zu 2.
trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
7. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 281.621,10 EUR festgesetzt.
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.10.2025 12 Ca 128/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 6.533,11 festgesetzt.

4. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

14.10.2025 27 Ca 586/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 16.000,00.

14.10.2025 27 Ca 497/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 182,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2023 an den Kläger zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 182,77.

4. Die Berufung  zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wird zugelassen.

14.10.2025 27 Ca 497/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 182,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 an den Kläger zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 182,77.

4. Die Berufung zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wird zugelassen.

10.10.2025 10 Ca 1439/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 5.826,- Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

10.10.2025 10 Ca 643/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 16. April 2025 nicht zum 31. Dezember 2025 beendet wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.10.2025 26 Ca 1428/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 5.664,17 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

01.10.2025 13 Ca 99/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 07.03.2025 noch durch die Kündigung vom 19.03.2025 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Transporteur weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 10.392,- Euro festgesetzt.

01.10.2025 13 Ca 359/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.317,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz auf 658,50 Euro ab 29.10.2024 und auf weitere 658,50 Euro ab 21.01.2025 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 1.317,- Euro festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

01.10.2025 13 Ca 357/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei.

3. Der Streitwert wird auf 45.789,04 Euro festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

30.09.2025 27 Ca 122/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger E'UR 4.804,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.02.2024 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.804,95.

17.09.2025 24 BV 210/25

1. Der Richter am Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen Herr Julius Ibes wird zum Vorsitzenden einer einzusetzenden Einigungsstelle über die Verhandlung der Personaleinsatzplanung aller Abteilungen der Filiale Stuttgart 3 für die Kalenderwochen 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 2025 bestellt.

2.Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

10.09.2025 13 Ca 317/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 1.770,00 € festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

03.09.2025 20 Ca 125/25

1. Der Einspruch der Beklagten vom 23.06.2025 gegen das Versäumnisurteil
vom 04.06.2025 - 20 Ca 125/25 - wird verworfen.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 18.075,- EUR festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

03.09.2025 20 Ca 724/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch
die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2025, zugegangen
am gleichen Tage, nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche
Kündigung der Beklagten vom 05.05.2025, zugegangen am 07.05.2025,
zum 30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglich geregelten
Bedingungen als Mitarbeiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über
den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 12.136,32 EUR festgesetzt.

6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

20.08.2025 11 BV 104/25

Beschluss



Der Antrag wird zurückgewiesen.

19.08.2025 31 Ga 45/25

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 7.283,71 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.08.2025 22 Ca 5243/24

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung d. Beklagten noch durch eine hilfsweise ordentliche Kündigung d. Beklagten vom 17.09.2024 aufgelöst worden ist .
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 17.09.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Kassiererin weiterzubeschäftigen .
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 19.09.2024 (datierend auf 20.09.2024) nicht zum 31.01.2025 aufgelöst wurde.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das mit der Septemberabrechnung 2024 zu Unrecht abgezogene Urlaubsgeld 2024 in Höhe von 944,00 EUR brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2024 Gehalt in Höhe von 2.159,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das teilweise mit der Septemberabrechnung 2024 für den Monat August 2024 zu Unrecht abgezogenes Gehalt in Höhe von 681,25 EUR brutto  zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen. 
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den August-Arbeitstag 31.08.2024 Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in Höhe von 107,96 EUR brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2024 zu bezahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Die Beklagte trägt 4/5, die Klägerin 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.
10. Der Streitwert wird auf 15.499,02 € festgesetzt.
11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.08.2025 24 Ca 7126/24

1.          Die Klage wird abgewiesen. 

2.          Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.          Der Streitwert wird auf EUR 6.998,64 festgesetzt.

 4.          Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

13.08.2025 30 Ga 47/25

Urteil
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Der Streitwert wird auf 3000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.08.2025 30 Ga 46/25

Urteil
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Der Streitwert wird auf 3000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.08.2025 27 Ca 203/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses  Urteil wird festgesetzt auf EUR 28.937,32.

07.08.2025 17 Ca 3643/24

Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.693,00 EUR brutto nebst Zinsen 
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.693,00 € festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus zugelassen.