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Datum: 23.07.2025

Aktenzeichen: 20 Ca 1593/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.12.2024 nicht zum Ablauf dieses Tages (04.12.2024) aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungserklärung der Beklagten vom 04.12.2024 außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bis zum 31.05.2025 fortbestand.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.052,16 EUR festgesetzt.