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Datum: 03.09.2025
Aktenzeichen: 15 Ca 6616/24
Versäumnis- und Schlussurteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom
02.11.2024 noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom
31.01.2025 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den
30.11.2024 und auch über den 28.02.2025 hinaus zu unveränderten
vertraglichen Bedingungen fortbesteht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreites als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Oktober 2024 in Höhe
von brutto EUR2.540,71 abzüglich erhaltener 1.100,00 EUR netto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.11.2024
zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliches Urlaubsentgelt für
November 2024 in Höhe von brutto EUR 570,00 zu zahlen und darüber hinaus
netto EUR 1.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag seit 16.12.2024 zu zahlen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Dezember 2024 in
Höhe von brutto EUR 2.965,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag seit 16.01.2025 abzüglich
erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 702,96 zu zahlen.
7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Januar 2025 in Höhe
von brutto EUR 3.050,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 16.02.2025 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes
in Höhe von EUR 727,20 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage in Ziffer 7
abgewiesen.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Februar 2025 in Höhe
von brutto EUR 3.050,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 16.03.2025 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes
in Höhe von EUR 727,20 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage in Ziffer 8
abgewiesen.
9. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für März 2025 in Höhe
von brutto EUR 3.050,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 16.04.2025 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes
in Höhe von EUR 727,20 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage in Ziffer 9
abgewiesen.
10. Die Widerklage wird abgewiesen.
11. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 42,7% und der Beklagte zu 57,3%.
12. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 68.653,80 EUR festgesetzt.
13. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.