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Datum: 23.07.2025

Aktenzeichen: 12 Sa 62/24

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 8. August 2024 - Az. 5 Ca 57/24 - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 


1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für den Zeitraum vom 12. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von 1.090,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 10. April 2024 zu bezahlen. 


2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für Januar 2024 Höhe von 1.690,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 10. April 2024 zu bezahlen. 


3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für Februar 2024 Höhe von 1.690,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 10. April 2024 zu bezahlen. 


4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für den Zeitraum 1. März 2024 bis 15. März 2024 Höhe von 845,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 10. April 2024 zu bezahlen. 


5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Entgeltabrechnung für die Zeit vom Juni 2023 und Juli 2023 zu erstellen und herauszugeben, die Angaben über den Abrechnungszeitraum, die Zusammensetzung des Entgelts, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, Urlaubsabgeltung und Art und Höhe der Abzüge sowie Vorschüsse enthält. 


6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 


7. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 58 Prozent und die Beklagte 42 Prozent zu tragen.
 


II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 59 Prozent und die Beklagte zu 41 Prozent zu tragen. 



III.  Die Revision wird nicht zugelassen.